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Nebentätigkeiten klassisch und im Internet für Jedermann

Widerrufsrecht bei eBay

 

BGH-Urteil v. 3.11.04 Az: VIII ZR 375/03

Der BGH Karlsruhe hat ein richtungsweisendes Urteil gefällt (Urteil v. 3.11.04 Az: VIII ZR 375/03):

Internet-Auktionen sind keine Versteigerungen, denn der Käufer könne die Ware nicht vorher ansehen oder anfassen. Deshalb gilt für sie auch das Widerrufsrecht nach § 312 d BGB. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

1.) Der Verkäufer muss ein gewerblicher Händler, ein sogenannter Powerseller sein.
2.) Der ersteigerte Artikel muss fabrikneu sein.
3.) Der Kauf muß nach dem 1. November 2002 getätigt worden sein.

Dann gilt (auch für Altkunden) folgendes: Der Kunde kann innerhalb von 14 Tagen die Ware ohne Angabe von Gründen zurückschicken. Wenn der Verkäufer seine Kunden erst nach Abschluß des Vertrages über seine Rechte informiert, verlängert sich die Frist von 14 Tagen auf vier Wochen.

Hat der Händler seine Kunden gar nicht über das Widerrufsrecht belehrt, dann muß er den Artikel sechs Monate lang zurücknehmen. Ab einem Bestellwert von 40,- Euro sogar unfrei. Alle Waren, die seit dem 1. November 2002 gekauft wurden, können auch dann zurückgegeben werden, wenn sie bis heute in Gebrauch waren. Einen Abzug für die Wertminderung müssen die Käufer nicht zahlen.

Von Widerruf und Rückgabe ausgeschlossen sind nur nach Maß gefertigte Produkte, bestimmte Software oder Audio CD's, deren Siegel gebrochen ist.

Übrigens: Bei den eBay-"Sofortkäufen" ist die Sache ohnehin schon klar. Hier galt schon immer das Fernabsatzrecht.