BGH - VIII ZR 13/01
Verkaufsangebote bei einer Internet-Auktion sind genauso verbindlich wie bei einer normalen Versteigerung.
Ein Mann hatte bei einer Internet- Auktion einen neuen VW Passat zum Preis von 26350 DM ersteigert. Der PKW kostete nach Verkaufsliste 57000 DM, ein Mindestkaufpreis wurde bei der Auktion jedoch nicht angegeben. Das Auktionshaus weigerte sich das Fahrzeug herauszugeben und verlangte 39000 DM.
Die Richter entschieden, dass das Auktionshaus den Wagen zum höchsten Gebot herausgeben müsse. Willenserklärungen könnten auch per Mausklick abgegeben werden und der Vertrag sei somit wirksam.