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Nebentätigkeiten klassisch und im Internet für Jedermann

Spassbieter bei Auktionen

 

Amtsgericht Bremen, AZ 16 C 168 / 05

Sollten Sie bei eBay einmal als Privatmann etwas verkaufen und der Höchstbietende teilt Ihnen anschließend mit, daß er Ihr Angebot nicht mehr benötige und deshalb auch nicht bezahlen werde, können Sie nun nach einem Urteil des Amtsgerichtes Bremen Schadenersatz einklagen und den Spaßbieter zur Rechenschaft ziehen.

Das Amtsgericht Bremen hat entschieden, dass Bieter, die ein Gebot abgeben obwohl sie die Ware gar nicht haben wollen, mit einer Vertragsstrafe belegt werden können. Und zwar in Höhe von 30% des letzten Gebotes.

Im konkreten Fall hatte ein Mann ein Auto versteigert, das Höchstgebot lag bei knapp 6000 Euro. Doch der Käufer gab an, er benötige den Wagen nicht mehr und werde deshalb auch nichts zahlen. Die Richter sahen das anders und verurteilten ihn dazu, eine Strafe von knapp 2000 Euro an den Verkäufer zu bezahlen.

Wer also selbst Spaßbieter im Internet abschrecken will, der sollte in seiner Auktion am Ende der Angebotsbeschreibung Spaßbietern mit einer Strafe drohen - dann kann er sie später auch gerichtlich einklagen. So bewahren Sie sich vor Schaden durch solche unseriöse Zeitgenossen die nur den ehrlichen Teilnehmern Schaden zufügen wollen.